Satzung

Satzung

§ 1

Firma

Die Firma der Gesellschaft lautet:

Das was bleibt gUG (haftungsbeschränkt)

§ 2

Sitz

Sitz der Gesellschaft ist Dresden

§ 3

Gegenstand der Gesellschaft

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Gegenstand des Unternehmens ist die Unterstützung Hinterbliebener im Sterbefall und bei der Trauerbegleitung. Die Gesellschaft fördert die Zwecke der Trauerkultur und der Bildung sowie mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 Abs. 1 AO.

Die das was bleibt gUG verwirklicht ihren Zweck durch die Unterstützung von Hinterbliebenen, welche aus eigener emotionaler und oder wirtschaftlicher Kraft eine würdige Bestattung nicht gewährleisten können. Die gUG vermittelt bei der Akquise und Verwaltung finanzieller Mittel, der Beratung bzw. Durchführung organisatorisch notwendiger Schritte entsprechend der lokalen Gegebenheiten und ggf. Wünsche Verstorbener.

Auf diese Weise soll jedem Menschen ein ihm und seinen Angehörigen entsprechender Abschied ermöglicht werden, ohne sich selbst psychisch und emotional in diesem sensiblen und herausfordernden Prozess einzuschränken.

Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften sowie Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von Veranstaltungen, Internetauftritt sowie persönlicher Ansprache mit dem Ziel der Aufklärung um Thema Tod, Trauer, Trauerbewältigung und Bestattung.

Die Gesellschaft kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfsperson oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft.

§ 4

Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

§ 5

Stammkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1000

-Euro eintausend-

Das Stammkapital wird wie folgt übernommen:

Adriana Wolf übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 500,00 EUR -Geschäftsanteil Nr. 1-

Herr Benjamin Wolf, übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 500,00 EUR -Geschäftsanteil Nr. 2-

Die Einlagen sind in bar zu erbringen und zwar sofort in voller Höhe.

Mehrere voll einbehalte Geschäftsanteile eines Gesellschafters können zusammengelegt werden.

§ 6

Selbstlosigkeit

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Gesellschafterversammlung

1) Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Gesellschafterversammlung gefasst.

Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresüberschusses und über die Entlastung der Geschäftsführung beschließt, ist bis zum 30. August des Folgejahres durchzuführen. Im Übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Wenn die Geschäftsführung einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einberufung der Gesellschafterversammlung ablehnt, kann jeder Gesellschafter eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen.

Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Dabei wird der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussgegenstände bekannt zu geben. Wurde die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

2) Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter, Ehegatten oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten vertreten lassen. Jeder andere Gesellschafter kann verlangen, dass sich der Bevollmächtige durch eine schriftliche Vollmacht ausweist.

3) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß gemäß Abs. 1 einberufen ist und mindestens 75 % des Stammkapitals der Gesellschafter anwesend oder vertreten ist. Ist die Versammlung bei Eröffnung nicht beschlussfähig, so kann sie frühestens innerhalb von zwei Wochen gemäß Abs. 1 erneut eine Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anwesenheit oder Vertretung der Gesellschafter beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.

4) Die Gesellschafterversammlung ist das Leitungsorgan der gemeinnützigen UG (haftungsbeschränkt) und trifft alle Grundsatzentscheidungen. Dabei achtet sie insbesondere auf die Einhaltung der ideellen Zielsetzungen, wie sie in den §§ 1 und 4 beschrieben sind sowie die langfristige Substanzerhaltung der Gesellschaft.

Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zur Entscheidung über folgende Angelegenheiten zuständig und verpflichtet:

  1. Feststellung des Jahresabschlusses
  2. Beschlussfassung über Gewinnverwendung im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke
  3. Entlastung der Geschäftsführer
  4. Auswahl und Bestellung eines Abschlussprüfers, sofern erforderlich.

5) Kündigung von Gesellschaftern

Jeder Gesellschafter kann den Austritt (Kündigung) aus der Gesellschaft erklären. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt. In den übrigen Fällen ist der Austritt sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zulässig, frühstens jedoch zum 31.12.2022.

6) Einziehung von Geschäftsanteilen

Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit, ohne seine Zustimmung jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Jener hat beim Einziehungsbeschluss kein Stimmrecht.

Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen,

  1. wenn gegen den Inhaber des jeweiligen Geschäftsanteils das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des genannten Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn ein Geschäftsanteil gepfändet oder verpfändet wird, oder
  2. wenn in der Person des betroffenen Gesellschafters ein Grund vorliegt, der bei einer offenen Handelsgesellschaft gemäß § 133 HGB zur Auflösungsklage berechtigen würde.

Als Entgelt ist der Wert des eingezogenen Geschäftsanteils zu bezahlen, wobei sich der Wert wie folgt bestimmt: Zum Zwecke der Anteilsbewertung ist von der Geschäftsführung unverzüglich eine Bilanz aufzustellen. In diese Bilanz sind alle aktiven und passiven Vermögensgegenstände der Gesellschaft mit ihrem wirklichen Wert einzusetzen, abgestellt auf den Zeitpunkt des Ausscheidens. Der so ermittelte Gesamtwert ist ohne jeden Abzug auf die zu bewertenden Geschäftsanteile umzulegen, und zwar anteilig im Verhältnis der Beteiligungsquote. Ein Firmenwert wird nicht berücksichtigt.

7)Verfügung über Geschäftsanteile

Die Verfügung über Gesellschaftsanteile ist nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Die Zustimmung bedarf einer Mehrheit von wenigstens 75 % aller anwesenden Stimmen. Im Verkaufsfall steht den Mitgesellschaftern im Verhältnis Ihrer Geschäftsanteil ein Ankaufsrecht am verkauften Geschäftsanteil zu. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht bei Verfügungen über Geschäfts-anteile zugunsten des Ehegatten oder eines Verwandten in gerader Linie.

8) Geschäftsjahr und Jahresabschluss

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) ist von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erstellen. Der aufgestellte Jahresabschluss ist den Gesellschaftern unverzüglich vorzulegen.

§ 8

Geschäftsführung und Vertretung

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäfts-führer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft entweder durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Die Gesellschafterversammlung kann einem, mehreren oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts gewähren.

Im Falle der Liquidation der Gesellschaft gilt diese Regelung auch für Liquidatoren.

§ 9

Wettbewerbsverbot

Kein Gesellschafter, Gesellschafter- Geschäftsführer oder Geschäftsführer darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung im Geschäftsbereich der Gesellschaft Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Das Verbot umfasst auch die direkte oder indirekte Beteiligung an Konkurrenzunternehmen oder deren Beratung. Ausgenommen vom Wettbewerbsverbot ist die Tätigkeit für Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist.

Die Gesellschafterversammlung kann mit einfacher Mehrheit sowohl die Gesellschafter als auch die Geschäftsführer einzeln oder gemeinsam im Einzelfall von den gesetzlichen Wettbewerbsverboten befreien und die weiteren Einzelheiten regeln.

§ 10

Vermögensbindung

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an Marien-Hospiz, Canalettostraße 10, 01307 Dresden, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11

Bekanntmachung

Die Bekanntmachung der Gesellschaft erfolg im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 12

Gesetzesvorbehalt

Im übrigen gelten die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. Soweit dieses zwingende Vorschriften enthält, gehen diese dem Gesellschaftsvertrag vor.

§ 13

Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand in Höhe von 500 EUR, welcher sich wie folgt zusammensetzt:

  • Kosten für den Gesellschaftsgründungsvertrag,
  • Kosten für die Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft im Handelsegister,
  • Bankgebühren für die Einrichtung des Geschäftskontos,
  • etwaige Gründungssteuern.

§ 14

Schlussbestimmungen

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht seine Wirksamkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden unter Berücksichtigung von der Tendenzausrichtung der Gesellschaft gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Gesetzliche Formvorschriften sind einzuhalten.